Friedhofsordnungen Burghasungen

Nachfolgend haben wir für Sie sowohl die Friedhofsgebührenordnung als auch die Friedhofsordnung digital aufbereitet. Bitte beachten Sie, dass beide Ordnungen nur für den Burghasunger Friedhof gelten. Durch einen Klick auf einen der beiden Buttons gelangen Sie zum jeweiligen Text.

Die folgenden Texte sind nicht mit Gewähr versehen

Friedhofsordnung für den Friedhof in Zierenberg, Stadtteil Burghasungen

– Lesefassung-

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§1 Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

1. Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Zierenberg

2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Burghasungen, Flur 12, Flurstück 109/6 und Flur 2, Flurstück 42.

3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner des Stadtteils Burghasungen der Stadt Zierenberg waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Stadtteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtteils beigesetzt werden. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofausschusses erfolgen.

 

§2 Friedhofskommission

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt der Friedhofskommission. Die Friedhofskommission besteht aus dem Vorsitzenden der evangelischen Kirchengemeinde, dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten kommunalem Vertreter und vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist der Bürgermeister oder der von ihm entsandte kommunale Vertreter. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für die Friedhofskommission“. Aufsichtsberhörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

 

§3 Verwaltung des Friedhofs

1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von der Friedhofskommission aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. §12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.

 

§4 Verhalten der Friedhofsbenutzer

1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.

2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

3. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Unabhängig davon sind Eltern oder Erziehungsberechtigte für angerichtete Schäden und Unfälle ihrer Kinder voll verantwortlich.

 

§5 Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:

1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle).

3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,

4. Schriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,

6. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,

7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen

8. Tiere mit zu führen (ausgenommen Blindenhunde)

9. Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden

10. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

 

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

§6 Gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedholfsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.

2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.

3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

4. bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

5. Die für die Arbieten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

6. Es ist von den Gewerbetreibenden untersagt, von Mitgliedern der Friedhofsverwaltung oder vom Friedhofspersonal Informationen zur Erlangung von Aufträgen zu fordern. Hierunter fällt auch die Bitte um Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

 

 

II. Bestattungsvorschriften

 

§7 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

1. Die evangelische kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers. §8 gilt entsprechend.

3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschlus der Bestattungsfeierlichkeiten niedergelegt werden.

 

§8 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse -insbesondere das christliche- Empfinden zu verletzen.

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen beim Vorsitzenden der Friedhofskommission (§2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dasss die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht der das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über den die Friedhofskommission zu entscheiden hat.

 

§9 Anmeldung zur Bestattung

1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines des Ordnungsamtes schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzung ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarrer fest.

 

§10 Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre.

 

§11 Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegenund damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

3. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofskommission. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.

4. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis der Gesundheitsbehörde und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.

5. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung vestoßen.

6. Kann der Antragsteller nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben den Umbettungskosten haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

7. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

 

III. Grabstätten

 

§12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im übrigen werden der/die Angehörigen nach der in §13 Abs. 3c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung

2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:

a) Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

– Reihengrabstätten

– Rasenreihengrabstätten

– Wahlgrabstätten

– Rasenwahlgrabstätten

– b) Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)

– Urnenreihengrabstätten

– Urnenwahlgrabstätten

– Rasenurnenwahlgrabstätten
– Rasenurnenreihengrabstätten

c) Grabstätten zur Anonymen Beisetzung

d) Grabstätten zur halbanonymen Beisetzung

3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Rasengräbern, halbanonymen und anonymen Grabstätten.

5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. §17, insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen und begrünen lassen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Das Eigentum an den Grabaufbauten gilt in diesem Fall als aufgegeben.

8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.

9. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern auch in unbelegten Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.

12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60m.

13. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

§13 Erläuterung der Grabstätten

1. Reihengrabstätten

a) Die Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

 

b) Größe der Reihengrabstätten

 

Für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m

 

Für Kinder bis 5 Jahren:

Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

 

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

 

2. Rasenreihengrabstätten

a) Rasenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer von 30 Jahren abgeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

b) Größe der Reihengrabstätten

 

Für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m

 

Für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1.50m, Breite 0,90m

 

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00m.

 

c) Rasengräber sind grundsätzlich mit einem Grabzeichen, das mindestens den Namen des Verstorbenen zu enthalten hat, zu versehen. Es können ausschließlich liegende Grabzeichen verwendet werden. Sie sinf ebenerdig in die Erde einzulassen. Das Grabzeichen hat bei Einzelgrabstätten die Maße 0,50 m mal 0,40 m und die Stärke von 0,12. Grabhügel, weitere Grabaufbauten, eine Bepflanzung und das dauerhafte Auftstellen von Grabvasen und Pflanzschalen sind untersagt.

Die Pflege der Rasengräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

3. Wahlgrabstätten

a) Wahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für zwei Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte in Etappen von 5 Jahren höchstens 4 mal verlängert werden. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung gültigen Gebührenordnung richtet. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

 

b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist fsd Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

 

c) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.

 

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

1. der Ehegatte oder Lebensgefährte

2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie Geschwister und Geschwisterkinder

3. Die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.

 

Der Nutzungsberechtigte soll für den Falls seines Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen Nachfolger aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird kein oder ein anderer Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des ersten Beigesetzen über.

Die Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

 

d) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße

Länge 2,20 m

Breite 1,20 m

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

 

4. Rasenwahlgrabstätten

a) Rasenwahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für zwei Grabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nutzungsrechte über die Frist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Das Ablaufen des Nutzungsrechtes wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

 

b) Größe der Rasenwahlgrabstätten

 

Für Erwachsene:

Länge 2,20 m, Breite 1,20 m

 

Für Kinder bis zu 5 Jahren:

Länge 1,50 m, Breite 0.90 m

 

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

 

c) Rasengräber sind grundsätzlich mit einem Grabzeichen, das mindestens den Namen des Verstorbenen zu enthalten hat, zu versehen. Es können ausschließlich liegende Grabzeichen verwendet werden. Sie sind ebenerdig in die Erde einzulassen.

Das Grabzeichen hat bei Einzelgrabstätten die Maße 0.50 m mal 0,40 m und bei zweistelligen Grabstätten die Maße 0,80 m mal 0,50 m und die Stärke von 0,12 m.

Grabhügel, weitere Grabaufbauten, eine Bepflanzung und das dauerhafte Aufstellen von Grabvasen und Pflanzschalen sind untersagt.

Die Pflege der Rasengräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

5. Urnenreihengrabstätten

a) Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet.

 

b) Größe der Urnenreihengrabstätte

Länge 0.80m, Breite 0,60 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

 

6. Urnenwahlgrabstätten

a) Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung einer oder mehrerer Aschenkapseln für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben.

 

b) Größe der Urnenwahlgrabstätte

Die Größe für ein Urnengrab für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen beträgt

Länge: 1,00 mm, Breite: 1,00m

Für jede weitere Urne verbreitert sich das Urnengrab um jeweils 0,50 m.

 

7. Soweit sich nicht aus der Firedhofssatzung etwas andere ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.

8. Grabstätten zur Anonymen Beisetzung

Grabstätten zur anonymen Beisetzung werden im Beerdigungsfall auf Antrag einzeln für eine Urnenbestattung oder Erdbestattung für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Beisetzung erfolgt in aller Stille durch die Friedhofsarbeiter, ggf. in Anwesenheit eines Geistlichen. Die Friedhofsverwaltung darf keine Auskunft über die Lage der Grabstätte erteilen; auch nicht an Angehörige. Die Friedhofsverwaltung sät die Grabstätte ein und mäht die Grabfläche gegen Zahlung einer Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung. Eine gärtnerische Gestaltung der Grabstätte sowie das Niederlegen von Blumen an der Grabstätte sind nicht gestattet.

9. Grabstätten zur halbanonymen Beisetzung

a)       Grabstätten zur halbanonymen Beisetzung werden auf Antrag zur Beisetzung einer oder zweier Aschekapseln für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht auch für mehrere Aschekapseln vergeben werden, wenn dies beim Erwerb mitgeteilt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Es kann bereits zu Lebzeiten für eine oder mehrere Grabstätten auf Antrag erworben werden.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung verlängert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b)      Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

c)       Die Größe für ein Urnengrab zur halbanonymen Beisetzung von bis zu zwei Urnen beträgt 1,00 m Länge und 1,00 m Breite.

Für jede weitere Urne verbreitert sich das Urnengrab um jeweils 0,50 m.

d)      Es dürfen nur Urnen aus vergänglichen Materialien beigesetzt werden.

e)      Die Anbringung der Namensschildchen wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst und erfolgt am bereitgestellten Gedenkort in einheitlicher Größe, Form und Schrift.

f)        Grabmale, liegende Grabzeichen, Grabhügel, Grabaufbauten, eine Bepflanzung und das dauerhafte Aufstellen von Grabvasen und Pflanzschalen sind nicht erlaubt.

g)       Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

10. Rasenurnenreihengrabstätten

a)       Rasenurnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall einzeln der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton oder Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

b)      Die Größe der Rasenurnenreihengrabstätten beträgt 0,80 m Länge und 0,60 m Breite. Die Breite zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

c)       Rasengräber sind grundsätzlich mit einem Grabzeichen, das mindestens den Namen des Verstorbenen zu enthalten hat, zu versehen. Es können ausschließlich liegende Grabzeichen verwendet werden. Sie sind ebenerdig in die Erde einzulassen.

Das Grabzeichen hat die Maße 0,50 m mal 0,40 m und die Stärke 0,12 m. Grabhügel, weitere Grabaufbauten, eine Bepflanzung und das dauerhafte Aufstellen von Grabvasen und Pflanzschalen sind untersagt. Die Pflege der Rasengräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

11. Rasenurnenwahlgrabstätten

a)       Rasenurnenwahlgrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung einer oder mehrerer Aschenkapseln für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben.
Das Nutzungsrecht für mehrere Aschekapseln kann nur vergeben werden, wenn dies beim Erwerb mitgeteilt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Es kann bereits zu Lebzeiten für eine oder mehrere Grabstätten auf Antrag erworben werden.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung verlängert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b)      Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

c)       Die Größe der Rasenurnenwahlgrabstätten beträgt 1 m Länge und 1 m Breite. Für jede weitere Urne verbreitert sich das Urnengrab um 0,50 m. Die Breite zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

d)      Rasengräber sind grundsätzlich mit einem Grabzeichen, das mindestens den Namen des Verstorbenen zu enthalten hat, zu versehen. Es können ausschließlich liegende Grabzeichen verwendet werden. Sie sind ebenerdig in die Erde einzulassen.

Das Grabzeichen hat die Maße 0,50 m mal 0,40 m und die Stärke 0,12 m. Grabhügel, weitere Grabaufbauten, eine Bepflanzung und das dauerhafte Aufstellen von Grabvasen und Pflanzschalen sind untersagt. Die Pflege der Rasengräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

 

IV. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

§ 15 Zustimmungserfordernis

1.       Die Aufstellung und Änderung eines Grabzeichens und damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.

2.       Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

3.       Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

§ 16 Das Grabzeichen

1.       Die Inschrift auf dem Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Inschrift, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.

2.       Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

3.       Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

4.       Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines mindestens 1,10 langen sogenannten Überegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter der Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

5.       Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

6.       Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

7.       Alle stehende Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Er haftet für eventuell entstehende Schäden. Wenn die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigen sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

8.       Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.

 

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1.       Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Davon ausgenommen sind Rasengräber sowie Grabstätten zur halbanonymen und anonymen Beisetzung.

2.       Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.

3.       Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

4.       4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Davon ausgenommen sind Rasengräber sowie Grabstätten zur halbanonymen und anonymen Beisetzung.

5.       Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

6.       Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

 

V. Leichenhalle und Trauerfeiern

 

§18 Benutzung der Leichenhalle

 

1.       Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2.       Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

 

§ 19 Trauerfeiern

1.       Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

2.       Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

VI. Schlussvorschriften

 

§ 20 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofs und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 21 Alte Rechte

1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

 

§ 22 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

 

§ 23 Inkraftreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

 

 

Burghasungen, den ______________________________________

 

 

Der Friedhofsausschuss:

 

 

S. Biehn-Tirre Siegel der Kirchengemeinde

(Vorsitzender)

 

R. Germeroth, Karl -Heinz Hauffe Siegel der politischen Gemeinde

(stellv. Vorsitzender)

 

 

Harald Appel

(Mitglied)

 

 

Kirchenaufsichtlicher Genehemigungsvermerk: Siegel der Evangelischen Kirche

Kirchenaufsichtlich genehmigt von Kurhessen-Waldeck

Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck

          Das Landeskirchenamt –

Kassel, den 20. Okt. 2022

Im Auftrag Petrossow (Kirchenamtsrätin)

Friedhofsgebührenordnung

 

für den Friedhof in Burghasungen

 

für den Friedhof

 

in Zierenberg, Ortsteil Burghasungen.

 

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat die Friedhofskommission Burghasungen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

 

 

§ 2

Pflichtige

 

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a)    die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b)    sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

c)     zur Bestattung verpflichtet ist oder war

d)    oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

 

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

 

1.     Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a) Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 450 Euro

b) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 200 Euro

c) Wahlgrabstätten pro Grabstelle 600 Euro

d) Rasenreihengrabstätte 550 Euro

e) Rasenwahlgrabstätte 660 Euro

f) Anonyme Grabstätte 550 Euro

 

2.     Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)

a) Urnenreihengrabstätte 350 Euro

b) Urnenwahlgrabstätte 450 Euro

c) Erweiterung der Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 225 Euro

d) Rasenurnenreihengrabstätten 390 Euro

e) Rasenurnenwahlgrabstätten 490 Euro

f) Halbanonyme Grabstätte mit Namensschild 550 Euro

g) Anonyme Grabstätte 450 Euro

3.     Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst zum Zeitpunkt der Belegung fällig.

 

 

§ 4

Verlängerungsgebühr und Gebühr bei vorzeitiger Grabeinebnung

 

1.     Wahlgrabstätte für Erdbestattungen pro Grabstelle für weitere 5 Jahre 100 Euro

2.     Urnenwahlgrabstätte pro Grabstelle für weitere 5 Jahre 75 Euro

3.     Fünfjährige Verlängerung für halbanonyme Urnengrabstätten und 75 Euro Rasenurnenwahlgrabstätten

4.     Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 b, § 13 Abs. 3 b, Abs. 9 b und Abs. 11 b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Abs. 1 und 2 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

5.      

§ 5

Bestattungsgebühr

 

1.       Benutzung der Leichenhalle 150 Euro

2.       Glockengeläut 20 Euro

3.       Aushebung des Grabes 470 Euro

4.       Bestattung einer Urne (Aushebung und Schließung des Grabes) 140 Euro

 

 

§ 6

Genehmigungsgebühr

 

1.     Für Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung

jeweils 60 Euro

 

 

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

 

1.     Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

 

2.     Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

3.     Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 8

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

1.       Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.

2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebühren­­
schuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungs-

gesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

 

§ 9

Verjährung der Gebühren

 

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

 

 

§ 10

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

 

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

 

Burghasungen, den 24.05.2022

 

 

Der Friedhofsausschuss:

 

 

S. Biehn-Tirre

(Vorsitzender) Siegel der Kirchengemeinde

 

 

 

 

R. Germeroth, Karl-Heinz Hauffe

(Stellv. Vorsitzender) Siegel der politischen Gemeinde

 

 

 

 

H. Appel

(Mitglied)

 

 

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

 

Kirchenaufsichtlich genehmigt Siegel der Evangelischen Kirche

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck von Kurhessen- Waldeck

        Das Landeskirchenamt –

Kassel, den 20. Okt. 2022

Im Auftrag Petrossow (Kirchenamtsrätin)